Stellungnahme zur Änderung des Hochschulgesetzes NRW

In Aktuelles ARGE by ARGE Referent O. Kroll

Das Deutsche Studentenwerk (DSW) fordert u.a. das Zusammenwirken von Hochschulen und Studierendenwerken gesetzlich in NRW festzuschreiben

In Abstimmung mit den Studierendenwerken NRW hat das DSW zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand: 15. Mai 2018) dahingehend Stellung genommen, soweit sich aus dem Gesetzentwurf Bezugspunkte zur Arbeit der Studierendenwerke in Nordrhein-Westfalen ergeben bzw. dies Auswirkungen auf sozialpolitische Belange der Studierenden an den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen hat.

 

 

1. Zusammenwirken von Hochschulen und Studierendenwerken festschreiben

Bundesweit sind die Leistungen der Studentenwerke und Studierendenwerke in den Bereichen Studienfinanzierung, Verpflegung, Wohnen und soziale Beratungs- und Betreuungsangebote unverzichtbar für den Studienerfolg. Dies gilt in besonderem Maß unter den Bedingungen der Bologna-Reform und einer zunehmend heterogeneren Studierendenschaft. Die Studentenwerke und Studierendenwerke bilden mit ihren Angeboten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die wirtschaftliche und soziale Bildungs- und Hochschulinfrastruktur und tragen damit erheblich zur Profilbildung der Hochschulen bei. Die Studentenwerke und Studierendenwerke unterstützen die Hochschulen, ihre Lehrenden und Beschäftigten mit einem ausdifferenzierten Leistungsangebot.

Hochschulen und Studentenwerke/Studierendenwerke sind strategische Partner bei der Sicherung zeitgemäßer Studienbedingungen. Die Kooperation zwischen Hochschulen und Studentenwerken/Studierendenwerken gelingt umso besser und zielgerichteter, je direkter alle Beteiligten ihre Planungen strategisch miteinander und aufeinander abstimmen. Diese – für eine effektive Aufgabenerfüllung beider Seiten grundlegende – Praxis sollte entsprechend im Gesetz festgeschrieben werden. Das DSW schlägt daher vor, den vorgesehenen § 3 Abs. 6 des Hochschulgesetzes in der Fassung des Referentenentwurfs (im Folgenden: HG-E) am Ende um den folgenden Satz zu ergänzen – eine vergleichbare Regelung enthält etwa § 3 Abs. 8 des Hessischen Hochschulgesetzes:

„Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit den Studierendenwerken zusammen.“

2. Nutzung der Liegenschaften durch Studierendenwerke wie bisher gewährleisten

In § 2 Abs. 8 HG-E ist vorgesehen, den Hochschulen auf Antrag das Bau- und Liegenschaftsmanagement für die ihnen überlassenen Liegenschaften zu übertragen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise die Verpflegungsbetriebe der Studierendenwerke häufig Teil der Hochschulliegenschaften sind. Es muss daher sichergestellt sein, dass den Studierendenwerken im Rahmen ihres sozialen Auftrags die Nutzung der entsprechenden Liegenschaften auch nach dem beabsichtigten Optionsmodell weiterhin ohne Einschränkungen ermöglicht wird. Dazu ist die Regelung zu ergänzen. Als Satz 3 sollte folgender Satz eingefügt werden – eine ähnliche Regelung enthält § 9 Abs. 3 Hessisches Hochschulgesetz:

„Hierbei haben die Hochschulen insbesondere auch die Interessen der Studierendenwerke zu berücksichtigen.“

3. Finanzierung des Studiums sichern

Die Entwurfsfassung des Gesetzes sieht – weitgehend unverändert zur bisherigen Rechtslage – an verschiedenen Stellen Flexibilisierungsmöglichkeiten der Studienform vor. Dies betrifft insbesondere das Teilzeitstudium nach § 48 Abs. 8 und § 62a HG-E, Reformmodelle nach § 58 Abs. 2a und § 61 Abs. 2 HG-E und individuellen Studienablauf nach § 58 Abs. 3 HG-E.

Das DSW begrüßt dies im Grundsatz. Allerdings dürfen diese Möglichkeiten keine erzwungenen Gegenmodelle zum Vollzeitstudium darstellen. Denn Nachteile ergeben sich etwa da, wo – wie grundsätzlich bei offiziellen Teilzeitstudiengängen – keine BAföG-Förderfähigkeit mehr gegeben ist. Daher sollte auch bei der Gestaltung des Vollzeitstudiums auf die besonderen Belange von Studierenden in besonderen Lebenslagen geachtet werden. Für Studierende mit Kind kann es beispielsweise wichtig sein, dass eine Lehrveranstaltung nicht in jedem Semester zu einer gleichen, oftmals unpassenden Uhrzeit – z.B. später Nachmittag – angeboten wird.

Wir regen in den oben genannten Fällen an, jeweils im Gesetz zu verankern, dass diese Studienmöglichkeiten so konzipiert werden sollen, dass eine BAföG-Förderfähigkeit gegeben ist. Wo dies nicht geht, sollte dies ausdrücklich klargestellt werden, damit den Studierenden dies von vornherein bewusst ist.

4. Besondere Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Krankheit

Das DSW begrüßt den Verweis auf den umfassenden Behinderungsbegriff des § 3 Inklusionsstärkungsgesetzes in der Begründung zu § 64 Abs. 2a HG-E. Damit erfolgt eine Klarstellung des Personenkreises, der zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen berechtigt ist. Des Weiteren begrüßen wir die Regelung, dass – soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist – der Anspruch auf Nachteilsausgleich für den gesamten Studienverlauf zu gewähren ist. Lediglich ergänzt werden sollte in § 64 Abs. 2a HG-E die bisher in Abs. 2 enthaltene Regelung, dass nachteilsausgleichende Maßnahmen neben der Dauer auch die Form der Prüfung betreffen können.

Die Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sind zentrale Akteure bei der Umsetzung des Rechts von Menschen mit Behinderungen auf einen diskriminierungsfreien und gleichberechtigten Zugang zur Hochschulbildung. Mit ihrer fachlichen Expertise unterstützen sie die Hochschulen beim Abbau von Barrieren und Benachteiligungen, wirken an der Gestaltung inklusiver Hochschulstrukturen mit und beraten und unterstützen Studierende mit Beeinträchtigungen. Ihren komplexen Aufgaben und dem hohen Anspruch an ihre Tätigkeit, der sich mit der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den Hochschulen verbindet, können die Beauftragten nur gerecht werden, wenn sie mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden. Daher empfehlen wir, § 62b Abs. 1 HG-E mit der Festlegung zu ergänzen, dass der beauftragten Person die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen sind.

Die Entwicklung von Online-Lehrangeboten soll durch die Erweiterung der gesetzlichen Vorgaben in § 3 Abs. 3 HG-E gefördert werden. Damit Studierende mit Beeinträchtigungen diese ohne Einschränkungen nutzen können, müssen Online-Lehrangebote von Anfang an barrierefrei konzipiert sein. § 3 Abs. 3 HG-E ist daher um die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Online-Lehrangeboten zu ergänzen. Gleiches gilt für die in § 64 Abs. 2 Satz 2 HG-E vorgesehene Möglichkeit, Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder mittels elektronischer Kommunikation abzulegen.

Das Hochschulgesetz ermöglicht es den Hochschulen, von den Studienbewerber/innen neben den Zugangsvoraussetzungen weitere Qualifikationen oder Nachweise zu fordern. Um eine Benachteiligung von Bewerber/innen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zu verhindern, sind auch hier nachteilsausgleichende Maßnahmen zu ermöglichen. Gleiches gilt für den Zugang von Nachwuchswissenschaftler/innen mit Behinderung zu Promotionsstudiengängen. Bereits 2008 kam der Bundesbericht zur Förderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses zu dem Ergebnis, dass die Chancen auf eine wissenschaftliche Karriere nach wie vor ungleich verteilt sind. Er empfahl eine angemessene Berücksichtigung und Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile u.a. in Hinblick auf die Auswahlkriterien. § 49 Abs. 7 und § 67 Abs. 4 HG-E sollten daher durch entsprechende Regelungen zu Nachteilsausgleichen ergänzt werden.

Studienerschwerende Beeinträchtigungen wirken sich in hohem Maße auf den Studienverlauf aus. Dies vor allem deshalb, weil die Studierenden fehlende bauliche, didaktische oder kommunikative Barrierefreiheit und fehlende bzw. unzureichende angemessene Vorkehrungen durch einen individuellen Mehraufwand kompensieren müssen. Vielfach studieren Studierende mit Behinderung oder chronischer Krankheit daher länger als Studierende ohne Beeinträchtigungen. Vor diesem Hintergrund beurteilen wir die geplante stärkere Reglementierung des Studienverlaufs in § 58a Abs. 3 und 4 HG-E und die Ermöglichung von Anwesenheitspflichten durch Neufassung des § 64 Abs. 2a HG-E kritisch und haben Sorge, dass sich dies deutlich negativ auf die Gruppe der Studierenden mit Behinderungen auswirken wird. Es ist erforderlich, auch hier eine angemessene Berücksichtigung der Situation Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung im Sinne eines Nachteilsausgleichs vorzusehen.

Berlin, 10. Juli 2018

Achim Meyer auf der Heyde

Generalsekretär des Deutschen Studentenwerks


Das Deutsche Studentenwerk (DSW) ist der freiwillige Zusammenschluss der 58 Studenten- und Studierendenwerke in der Bundesrepublik Deutschland. Diese erfüllen öffentliche Aufgaben der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Förderung der Studierenden an deutschen Hochschulen.

Als Verband berät und fördert das Deutsche Studentenwerk seine Mitglieder, indem es insbesondere:

  • die sozialen Interessen der Studierenden und die Interessen der Studentenwerke gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit sowie den Spitzenverbänden von Hochschulen und Wissenschaft vertritt,
  • eine enge Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen mit den gleichen Zielen pflegt,
  • seine Expertise in die Gesetzgebung von Bund und Ländern einbringt,
  • Weiterbildungen organisiert und die Studentenwerke zu Themen ihrer täglichen Arbeit berät.

Die Pressemitteilung des Deutschen Studentenwerks finden Sie hier